AGB’s

§ 1 Allgemeines

1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags oder der Inanspruchnahme einer Mietsache oder Dienstleistung unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte. Keine Dienstleistung oder Vermietung der TOBITEC Veranstaltungstechnik- Guba & Guba GbR erfolgt zu anderen als den eigenen Geschäftsbedingungen.

2. Die Angebote der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR erklärt wurde.

3. Ein Mietvertrag kommt wirksam zustande wenn dem Mieter eine Auftragsbestätigung der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR vorliegt oder der Mieter Leistungen oder Mietsachen (auch und besonders über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinaus) der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR in Anspruch nimmt.

§ 2 Übergabe der Mietsache; Gefahrenübergang; Pflichten des Vermieters

1. TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2. TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit dem erforderlichen Zubehör zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

3. Ist der An- und/oder Abtransport durch TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade- / Aufbaustelle Sorge.

4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Lieferschein den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Lieferschein festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  anzuzeigen.

5. Die Gefahr/Haftung geht auf den Mieter über, sobald die Mietsache zwecks Abholung, Lieferung oder Versendung an ihn die Räume der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR verlässt, selbst wenn die Mietsache an eine dritte, zum Transport bestimmte, Person übergeben werden. Der Mieter verpflichtet sich für die Dauer des Mietverhältnisses eine entsprechende Versicherung abzuschließen sowie für eine ausreichende Bewachung in unverschlossenen Räumen zu sorgen.

§ 3 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich,

a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungsbestimmungen sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.

b) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter zu treffen. Der Kunde hat insbesondere die von der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

c) TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  gestattet.

d) die Mietsache in ordentlichem, funktionstüchtigem, einwandfreiem und komplettem Zustand zurückzugeben.

2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 d) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

3. TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.

4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

5. Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der TTOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.

7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete

1. Die Miete ist unverzüglich und ohne Abzug zu den vertraglich vereinbarten Konditionen zahlbar. Ist vertraglich keine besondere Zahlungsvereinbarung getroffen so gilt grundsätzlich die sofortige Zahlung ohne Abzug nach Rückgabe der Mietsache als vereinbart.

2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die per Vertragsabschluss mit der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  vereinbarten Bedingungen.

3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Nutzung der Mietsache bis zu 8 Stunden täglich zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung ist der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  anzuzeigen.

5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart.

6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teil an- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  zusteht.

§ 5 Verzug

Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.

§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung / Absendung gilt bis 15:00 Uhr als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

2. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.  Bei Abholung am Tag  vor Beginn des Mietzeitraumes ab 15:00 Uhr sowie Rückgabe am Folgetag des Mietzeitraumes bis 10:00 Uhr entstehen für diese beiden Tage keine zusätzlichen Kosten.

3. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR vorher anzuzeigen (Freimeldung).

4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  so rechtzeitig zu erfolgen, dass die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.

5. Ist die Abholung durchTOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

6. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.

7. Bei Abholung durch TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

§ 7 Instandsetzung

1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.

3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache

1. Im Schadensfall hat der Mieter die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

§ 9 Haftungsbegrenzung der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR

1. Schadensersatzansprüche gegen TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

– grobem Verschulden der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR beruhen oder

– falls TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR.

§ 10 Haftung des Mieters, Versicherungen, Sicherheitsleistung

1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.

Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR geltend machen, wird der Mieter die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.

2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.

3. Übersteigt der vereinbarte Miet- oder Service-Mietbetrag die Summe von 2.500,00 EUR, ist der Vermieter berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Miet- oder Service-Mietbetrages zu verlangen. Der Vermieter kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der gemieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Wiedereintreffen der gemieteten Geräte beim Vermieter unverzinst zurückgezahlt.

§ 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR. Ansprüche der TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§ 12 Kündigung

1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

2. Stornierung

Bei Stornierung eines Auftrages bis zu 30 Tagen vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten ersten Miettages entstehen für den Mieter keine Kosten. Erfolgt sie später,

betragen die fälligen Stornierungskosten

bis 14 Tage vor Mietbeginn 25 %

bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 %

bis 3 Tage vor Mietbeginn 70 %

weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn 100 %.

3. TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR  kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

– der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

– der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

– TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder

– in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3.

TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die TOBITEC – Guba, Berger & Guba GbR aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von TOBITEC Veranstaltungstechnik – Guba & Guba GbR zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist Frankfurt am Main.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

3. Bei Vermietungen nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.

Stand: Januar 2011

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